Überblick über die wichtigsten Handlungsschritte bei einem Feststellungsverfahren im Rahmen der AO-SF in NRW.

 

Ablauf des Verfahrens zur Ermittlung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung
in Nordrhein-Westfalen
(AO-SF §10 - §16)

Wenn alle schulischen Fördermöglichkeiten ausgeschöpft sind,
kann ein Antrag zur Eröffnung des Verfahrens gestellt werden.

Antragstellung
Formulare von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde über die Schule

Möglichkeit 1: Wenn die Erziehungsberechtigten den Willen bekunden möchten, für ihr Kind sonderpädagogische Förderung zu erhalten, können sie jederzeit den Antrag über die Schule stellen. Volljährige Jugendliche stellen den Antrag selbst.

Möglichkeit 2: Die Schule kann in Ausnahmefällen nach vorheriger Information der Eltern einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens stellen,

  • wenn eine Schülerin oder ein Schüler nicht zielgleich unterrichtet werden kann (bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen jedoch erst dann, wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Schuleingangsphase der Grundschule im dritten Jahr besucht oder höchstens in der sechsten Klasse ist) oder
  • wenn bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung Selbst- oder Fremdgefährdung besteht.


Die Schule

  • berät sich mit den Eltern und informiert über den allgemeinen Ablauf
  • schreibt einen Bericht,
  • füllt die von der Schulaufsichtsbehörde bereit gestellten Formulare unter Einbezug der Eltern aus,
  • ergänzt die Unterlagen mit Zeugnissen, Förderplänen etc. und ggf. vorhandenen Fachgutachten,
  • leitet die Unterlagen an die Schulaufsichtsbehörde weiter.


Die Schulaufsichtsbehörde

  • prüft den Antrag und eröffnet ggf. das Verfahren, falls der Antrag hinreichend begründet ist,
  • beauftragt eine Lehrkraft für Sonderpädagogik und eine Lehrkraft der allgemeinen Schule ein Gutachten zu erstellen, um den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung zu ermitteln,
  • beauftragt ggf. das Gesundheitsamt


Das Gutachterteam (Lehrkraft für Sonderpädagogik und Lehrkraft der allgemeinen Schule)

  • arbeitet dialogisch zusammen,
  • beginnt seine Arbeit mit einem informierenden Gespräch mit den Eltern über den Ablauf des Verfahrens und die bisherige Entwicklung des Kindes,
  • ermittelt unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Kindes Art und Umfang der notwendigen Förderung (Hospitation, Beobachtung, Gespräche, Tests etc.),
  • erstellt dialogisch ggf. unter Berücksichtigung des Schulärztlichen Gutachtens ein Gutachten mit Beschreibung der (sonder)pädagogischen Unterstützungsbedarfe,
  • informiert die Eltern in einem Abschlussgespräch über die Ergebnisse und die Förderempfehlungen.


Die Schulaufsichtsbehörde

  • entscheidet ggf. über den sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf, den Förderschwerpunkt und die Notwendigkeit zieldifferenter Förderung,
  • schlägt nach Rücksprache mit dem Schulträger mindestens eine allgemeine Schule vor, an der sonderpädagogische Förderung erfolgen kann,
  • berücksichtigt das Wahlrecht der Eltern, die Förderschule oder die vorgeschlagene allgemeine Schule zu wählen.


Die Eltern

  • haben zusätzlich zu dem Gespräch mit dem Gutachterteam die Möglichkeit, ein Gespräch mit der Schulaufsichtsbehörde zu führen,
  • haben das Wahlrecht zwischen allgemeiner Schule (an der sonderpädagogische Förderung erfolgen kann) und Förderschule,
  • können auf Antrag bei der Schulaufsicht Einblick in die Unterlagen erhalten.

 

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Einige Fragen zur AO-SF in NRW, die häufig gestellt werden…

 

Zur Klärung weiterer Fragen hier der vollständige Gesetzestext zur AO-SF in NRW.

Zielgleiche und zieldifferente Förderung

Im Rahmen der „Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung“ wird zwischen den zieldifferenten Bildungsgängen Lernen und Geistige Entwicklung sowie den zielgleichen Bildungsgängen der allgemeinen Schule unterschieden. Bei zielgleichen Bildungsgängen gelten die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der allgemeinen Schule.

Schülerinnen und Schüler werden zieldifferent unterrichtet, wenn sie aufgrund schwerwiegender, umfänglichen und langandauernden Lernbeeinträchtigungen oder einer geistigen Behinderung nicht in der Lage sind, die in den Lehrplänen formulierten Ziele zu erreichen. In diesem Fall sind die individuellen Förderpläne die Grundlage für die zieldifferente Förderung und ergänzen somit die Lehrpläne, die für die zielgleich zu unterrichtende Schülerinnen und Schüler gelten (vgl. §§ 32 und 40 AO-SF).

Wie eine differenzsensible Unterrichtsplanung in der Praxis umgesetzt werden kann, erfahren Sie auf unserer Webseite.

Nachteilsausgleich

Schülerinnen und Schülern dürfen aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung beim schulischen Lernen und bei Prüfungen keine Nachteile haben. Dieser Anspruch leitet sich aus dem Artikel 3 des Grundgesetzes, der VN-Behindertenkonvention sowie der Sozialgesetzgebung ab und findet sich im Schulgesetz und in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen wieder. Durch einen Nachteilsausgleich sollen behinderungsbedingte Nachteile kompensiert werden und den betroffenen Schülerinnen und Schülern ermöglicht werden, ihre Leistungen zu zeigen, ohne dass zum Beispiel motorische und akustische Schwierigkeiten eine Barriere darstellen. Dabei sind die Nachteilsausgleiche in Form gezielter Hilfe- und Unterstützungsmaßnahmen so zu wählen, dass die Inhalte und das Anspruchsniveau der Leistungsanforderungen möglichst bestehen und vergleichbar bleibt. Generell können nur Schülerinnen und Schüler einen Nachteilsausgleich gewährt bekommen, die zielgleich unterrichtet werden und einen allgemeinen Abschluss anstreben.

Nähere Informationen zum Nachteilsausgleich in NRW erhalten Sie online. 

Vorgaben für die Leistungsbewertung

Für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die in den zielgleichen Bildungsgängen der allgemeinen Schule unterrichtet werden, gelten die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der allgemeinen Schule.

Der Nachteilsausgleich kann bei zielgleichem Lernen eine Rolle spielen, um Beeinträchtigungen durch eine Behinderung zu kompensieren.

Bei Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die in den zieldifferenten Bildungsgängen Lernen und Geistige Entwicklung beschult werden, ist der individuelle Förderplan die Grundlage für die Leistungsbewertung. Dabei sind die individuellen Anstrengungen und Lernfortschritte maßgebend (vgl. §§ 32, 40 AO-SF). Die Ergebnisse des Lernens werden in beschreibender Form festgehalten.

Die Schulkonferenz kann abweichend beschließen, dass ab Klasse 4 bei Schülerinnen und Schülern im Förderschwerpunkt Lernen die Bewertung einzelner Leistungen zusätzlich mit Noten möglich ist. In diesem Fall müssen die erbrachten Leistungen den jeweiligen Anforderungen der vorherigen Jahrgangsstufe der Grundschule oder Hauptschule entsprechen. Dieser Maßstab muss kenntlich gemacht werden (vgl. § 32 AO-SF).

Formulierungshilfen für Zeugnisse finden Sie in der Anlage 1 und 2 der Verwaltungsvorschriften zur AO-SF:Verwaltungsforschriften zur AO-SF

Abschlüsse

Je nach Förderschwerpunkt und Bildungsgang können verschiedene Abschlüsse erreicht werden.

Im Förderschwerpunkt Lernen kann der Abschluss im zieldifferenten Bildungsgang Lernen erworben werden.

Zudem ist es im Bildungsgang Lernen möglich, die Klasse 10 mit einem dem Hauptschulabschluss nach Klasse 9 entsprechenden Abschluss zu beenden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden (vgl. § 35 AO-SF, Abs. 3-7).

In den Förderschwerpunkten Sehen, Hören und Kommunikation sowie Körperliche und motorische Entwicklung sind grundsätzlich neben den zieldifferenten Bildungsgängen Lernen und Geistige Entwicklung auch Abschlüsse der allgemeinen Schule möglich.

In den Förderschwerpunkten Sprache und Emotionale und soziale Entwicklung erfolgen die Abschlüsse im zieldifferenten Bildungsgang Lernen oder der allgemeinen Schule.

Im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung erfolgt der Abschluss im zieldifferenten Bildungsgang Geistige Entwicklung, bei dem am Ende der Schulzeit die erlernten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in einem Abschlusszeugnis bescheinigt werden (§§ 30, 41 AO-SF).

Förderschwerpunkte Zielgleiche Bildungsgänge (Ausbildungs- und Prüfungsordnung der allgemeinen Schule) Bildungsgang Lernen Bildungsgang Geistige Entwicklung
Emotionale und soziale Entwicklung X X -
Geistige Entwicklung - - X
Hören und Kommunikation X X X
Körperliche und motorische Entwicklung X X X
Lernen Klasse 10 kann (unter bestimmten Voraussetzungen) zu Hauptschulabschluss (nach Klasse 9) führen X -
Sehen X X X
Sprache X X -

Regionale Beratungsangebote in NRW:

Inklusionskoordinatorinnen und Inklusionskoordinatoren sowie Inklusionsfachberaterinnen und Inklusionsfachberater ermöglichen auf regionaler Ebene in NRW einen Erfahrungsaustausch und eine fachliche Beratung im Rahmen von Inklusion. Die Qualitäts- und UnterstützungsAgentur – Landesinstitut für Schule (QUA-LIS NRW) hat eine interaktive Karte mit einer Auflistung der regionalen Ansprechpartner erstellt, mit der Sie Beraterinnen und Berater in Ihrer Nähe finden können. Die interaktive Karte finden Sie hier: QUA-LIS NRW: Interaktive Karte der Ansprechpersonen.

Funktion „Schule suchen“ mit digitaler Landkarte im Bildungsportal NRW: 

Mit der Schuldatenbank des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes NRW können Sie Schulen in Nordrhein-Westfalen nach zahlreichen Kriterien suchen, zum Beispiel nach Schulen mit Angeboten der sonderpädagogischen Förderung.

Die folgenden Links liefern Ihnen grundlegende Informationen zum Themenbereich AO-SF und Inklusion in Nordrhein-Westfalen: